§ 1 Jedes Mitglied des Vereins ist zu regelmäßiger Beitragszahlung verpflichtet. Die Zahlung ist i.d.R. unbar durch Einzugsermächtigung auf ein Girokonto des Mitglieds zu leisten. Der Vorstand kann Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 2 Der Beitrag beträgt
Für bedürftige Mitglieder (natürliche Personen) kann der Vorstand auf Antrag einen geringeren Beitrag festsetzen.